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Die Straßenverkehrs-Ordnung verlangt beim Überholen eines Radfahrers, dass „ein ausreichender Seitenabstand (…) zu den Rad Fahrenden, eingehalten“ wird (<a href="http://sqi.be/p5stvo">§ 5 Abs. 4 S. 2 StVO</a>). Ein <em>ausreichender Seitenabstand</em> bedeutet aber nicht, dem Radfahrer so viel Abstand zuzugestehen, um ihm nicht mit dem rechten Seitenspiegel in den Rücken zu stechen &mdash; die Rechtsprechung konkretisiert den notwendigen Seitenabstand mit mindestens 1,5 Metern, bei höheren Differenzgeschwindigkeiten, etwa bei außerörtlichen Überholmanövern, werden gar mindestens zwei Meter verlangt.
Die Straßenverkehrs-Ordnung verlangt beim Überholen eines Radfahrers, dass „ein ausreichender Seitenabstand (…) zu den Rad Fahrenden, eingehalten“ wird (<a href="http://sqi.be/p5stvo">§ 5 Abs. 4 S. 2 StVO</a>). Ein <em>ausreichender Seitenabstand</em> bedeutet aber nicht, dem Radfahrer so viel Abstand zuzugestehen, um ihm nicht mit dem rechten Seitenspiegel in den Rücken zu stechen &mdash; die Rechtsprechung konkretisiert den notwendigen Seitenabstand mit mindestens 1,5 Metern. Bei höheren Differenzgeschwindigkeiten, etwa bei außerörtlichen Überholmanövern, werden gar mindestens zwei Meter verlangt.
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