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- Die Straßenverkehrs-Ordnung verlangt beim Überholen eines Radfahrers, dass „ein ausreichender Seitenabstand (…) zu den Rad Fahrenden, eingehalten“ wird (§ 5 Abs. 4 S. 2 StVO). Ein ausreichender Seitenabstand bedeutet aber nicht, dem Radfahrer so viel Abstand zuzugestehen, um ihm nicht mit dem rechten Seitenspiegel in den Rücken zu stechen — die Rechtsprechung konkretisiert den notwendigen Seitenabstand mit mindestens 1,5 Metern, bei höheren Differenzgeschwindigkeiten, etwa bei außerörtlichen Überholmanövern, werden gar mindestens zwei Meter verlangt. + Die Straßenverkehrs-Ordnung verlangt beim Überholen eines Radfahrers, dass „ein ausreichender Seitenabstand (…) zu den Rad Fahrenden, eingehalten“ wird (§ 5 Abs. 4 S. 2 StVO). Ein ausreichender Seitenabstand bedeutet aber nicht, dem Radfahrer so viel Abstand zuzugestehen, um ihm nicht mit dem rechten Seitenspiegel in den Rücken zu stechen — die Rechtsprechung konkretisiert den notwendigen Seitenabstand mit mindestens 1,5 Metern. Bei höheren Differenzgeschwindigkeiten, etwa bei außerörtlichen Überholmanövern, werden gar mindestens zwei Meter verlangt.